Eltern

Kinderzuschlag 2026: Wer Anspruch hat

Redaktion BürokratieKompass · Stand 20. September 2026 · 4 Min. Lesezeit

Das Wichtigste in Kürze

  • Den Kinderzuschlag können Eltern mit eigenem Einkommen und Anspruch auf Kindergeld bekommen, wenn das Geld für die ganze Familie knapp ist. Bewilligt wird jeweils für sechs Monate.
  • Der Höchstbetrag liegt 2026 bei 297 € pro Kind und Monat. Nach einem Gesetzentwurf soll der darin enthaltene Sofortzuschlag wegfallen, beschlossen ist das noch nicht.
  • Wohngeld lässt sich zusätzlich beziehen. Mit Grundsicherungsgeld, das bis Juni 2026 Bürgergeld hieß, schließt sich der Kinderzuschlag im Regelfall aus.

Sie arbeiten, und das Kindergeld kommt pünktlich. Trotzdem ist am Monatsende kaum etwas übrig. Jemand hat Ihnen erzählt, es gebe von der Familienkasse noch einen Zuschlag. Das stimmt, und er heißt Kinderzuschlag.

Wer hat Anspruch auf Kinderzuschlag?

Anspruch haben Eltern mit eigenem Einkommen, wenn das Geld für die ganze Familie nicht oder nur knapp reicht. Geregelt ist die Leistung in § 6a des Bundeskindergeldgesetzes. Mehrere Voraussetzungen müssen zusammenkommen.

  • Das Kind lebt bei Ihnen im Haushalt, ist unverheiratet und unter 25 Jahre alt. Für das Kind besteht Anspruch auf Kindergeld.
  • Das Einkommen erreicht ein Mindestmaß. Die Bundesagentur für Arbeit nennt 900 € brutto bei Paaren und 600 € brutto bei Alleinerziehenden.
  • Mit Kinderzuschlag und Wohngeld darf die Familie nicht auf Grundsicherungsgeld angewiesen sein.

Auch das Vermögen spielt eine Rolle. Es zählt erst oberhalb einer Grenze. Laut Bundesagentur liegt sie bei:

  • 55.000 € bei zwei Personen
  • 70.000 € bei drei Personen
  • 15.000 € mehr für jedes weitere Mitglied der Bedarfsgemeinschaft

Was darüber liegt, wird angerechnet (§ 6a BKGG).

Hat das Kind eigenes Einkommen, sinkt der Kinderzuschlag um 45 Prozent dieses Einkommens. Eine feste Obergrenze für das Einkommen der Eltern gibt es nicht. Der Zuschlag sinkt, wenn das Einkommen der Eltern ihren Bedarf übersteigt. Wo er ausläuft, hängt unter anderem von Wohnkosten, Familiengröße und Alter der Kinder ab.

Wie hoch ist der Kinderzuschlag 2026?

Der Höchstbetrag liegt 2026 laut Bundesagentur bei 297 € pro Kind und Monat. Darin steckt ein Sofortzuschlag von 25 €, ein fester Zusatzbetrag je Kind. Das Kindergeld beträgt seit Januar 2026 monatlich 259 € pro Kind.

Nach dem Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes 2027 soll der Sofortzuschlag im Kinderzuschlag abgeschafft werden. Die Bundesregierung hat den Entwurf im September 2026 in den Bundestag eingebracht. Beschlossen ist er nicht.

Was eine Familie tatsächlich bekommt, wird einzeln berechnet. Kindergeld und Kinderzuschlag zahlt die Familienkasse am selben Tag aus. Mit Kinderzuschlag lassen sich außerdem Leistungen für Bildung und Teilhabe erhalten, etwa ein kostenloses Mittagessen in Schule und Kita, so das Familienportal.

Gibt es Kinderzuschlag neben Bürgergeld oder Wohngeld?

Neben Wohngeld ja, neben dem Grundsicherungsgeld des Jobcenters im Regelfall nein. Diese Leistung hieß bis Juni 2026 Bürgergeld und heißt seit dem 1. Juli 2026 Grundsicherungsgeld. Das Gesetz dazu ist zum 1. Juli 2026 schrittweise in Kraft getreten, so die Bundesregierung.

Leistung neben dem Kinderzuschlag
Kindergeld ja, Anspruch ist Voraussetzung
Wohngeld ja
Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) im Regelfall nein
Bildung und Teilhabe ja

Reicht das Einkommen auch mit Kinderzuschlag und Wohngeld nicht, kommt Grundsicherungsgeld vom Jobcenter in Frage. In der Regel entfällt dann der Kinderzuschlag. Ein bereits bewilligter Kinderzuschlag zählt beim Jobcenter als Einkommen, so die Bundesagentur.

Wie läuft der Antrag und wie lange gilt er?

Den Kinderzuschlag beantragen Sie schriftlich oder online bei Ihrer Familienkasse. Den Kinderzuschlag bekommt, wer für das Kind im eigenen Haushalt Anspruch auf Kindergeld hat, meist also die Eltern. Das gilt auch, wenn Sie Ihrer Tochter oder Ihrem Sohn beim Antrag nur helfen.

Bewilligt wird jeweils für sechs Monate. Der Zeitraum beginnt mit dem Monat, in dem der Antrag gestellt wird (§ 6a Absatz 7 BKGG). Danach braucht es einen neuen Antrag, den Folgeantrag. Die Arbeitsagentur zahlt nicht rückwirkend. Wer den Folgeantrag erst nach Ablauf stellt, bekommt für die Monate dazwischen nichts.

Welche Nachweise verlangt die Familienkasse?

Für das Einkommen zählt der Durchschnitt der sechs Monate davor (§ 6a Absatz 8 BKGG). Gefragt sind deshalb:

  • Einkommensnachweise der letzten sechs Monate
  • Nachweise zu den Wohnkosten
  • Angaben zum Vermögen

Das Zusammentragen dieser Nachweise nehmen wir Ihnen ab. Ob ein Anspruch grundsätzlich denkbar ist, zeigt der KiZ-Lotse der Bundesagentur. Die eigentliche Arbeit ersetzt er nicht. Nachweise, Berechnung und Folgeantrag müssen trotzdem jedes Mal erledigt werden.

Woran scheitert der Kinderzuschlag in der Praxis?

Den Antrag bei der Familienkasse zu stellen ist nicht schwer. Schwierig wird die Berechnung, vor allem im Zusammenspiel mit Wohngeld und Grundsicherungsgeld. An diesen Stellen wird es kompliziert.

  • Ein einzelner Monat zählt mit. Maßgeblich ist der Durchschnitt der sechs Monate davor (§ 6a Absatz 8 BKGG). Ein sehr guter oder sehr schlechter Monat verändert das Ergebnis. Fehlt ein Nachweis, fehlt ein Teil der Rechnung.
  • Alle sechs Monate wieder. Ohne neuen Antrag endet die Zahlung (Arbeitsagentur).
  • Änderungen zählen zunächst nicht. Ändert sich das Einkommen im laufenden Zeitraum, bleibt das grundsätzlich unberücksichtigt (§ 6a Absatz 7 BKGG). Melden müssen Sie Änderungen bei Einkommen, Familienstand oder Adresse trotzdem. Das ist eine gesetzliche Pflicht.
  • Die Rückforderung. Erfährt die Familienkasse von Änderungen zu spät, kann sie zu viel gezahltes Geld per Bescheid zurückverlangen (Arbeitsagentur).
  • Welche Leistung zu welchem Antrag gehört. Kinderzuschlag, Wohngeld und Grundsicherungsgeld greifen ineinander (§ 6a Absatz 1 BKGG). Für Familien nahe der Grenze ist schwer zu überblicken, welche Nachweise in welchen Antrag gehören.