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Mutterschaftsgeld: Wer zahlt was

Redaktion BürokratieKompass · Stand 13. September 2026 · 6 Min. Lesezeit

Das Wichtigste in Kürze

  • Wer als Angestellte selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, bekommt von der Krankenkasse höchstens 13 € pro Kalendertag. Den Rest zum bisherigen Netto zahlt der Arbeitgeber.
  • Privat oder familienversicherte Frauen im Arbeitsverhältnis bekommen einmalig höchstens 210 € vom Bundesamt für Soziale Sicherung. Auch ihnen zahlt der Arbeitgeber den Teil des Nettos, der über 13 € am Tag liegt.
  • Gezahlt wird für die Schutzfristen, normalerweise sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt. Auf das Elterngeld wird ein Teil der Leistungen angerechnet.

Auf dem Sofa liegen zwei Briefe, einer von der Krankenkasse und einer vom Arbeitgeber. In beiden geht es um Mutterschaftsgeld, aber wer zahlt eigentlich was? Das hängt davon ab, wie Sie selbst versichert sind. Helfen Sie Ihrer Partnerin oder Ihrer Tochter beim Antrag, zählt deren Versicherung.

Wer zahlt Mutterschaftsgeld, Krankenkasse oder Arbeitgeber?

Beide, wenn Sie angestellt und selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind. Die Kasse zahlt das Mutterschaftsgeld. Der Arbeitgeber legt einen Zuschuss obendrauf.

Wie viel Mutterschaftsgeld bekomme ich?

Sind Sie angestellt, zahlt die Krankenkasse höchstens 13 € pro Kalendertag. Grundlage ist das durchschnittliche Nettoentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist. Der Arbeitgeber gleicht die Differenz zwischen den 13 € und Ihrem bisherigen kalendertäglichen Netto aus.

Die Schutzfrist ist die Zeit rund um die Geburt, in der Ihr Arbeitgeber Sie nicht beschäftigen darf. Vor der Geburt dürfen Sie nur arbeiten, wenn Sie es ausdrücklich wünschen (§ 3 MuSchG).

Ein Beispiel aus dem Familienportal. Wer 1.800 € netto im Monat verdient, hat 60 € am Tag. Davon zahlt die Kasse 13 €. Die übrigen 47 € zahlt der Arbeitgeber, zu den gleichen Terminen wie vorher das Gehalt.

Der Zuschuss setzt voraus, dass Ihr Nettoentgelt über 13 € am Tag liegt. Der Arbeitgeber darf eine Bescheinigung über die Schwangerschaft verlangen und trägt deren Kosten. Bei mehreren Arbeitgebern werden die Entgelte zusammengerechnet, und jeder zahlt anteilig.

Muss ich Mutterschaftsgeld versteuern?

Nein, Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss sind steuerfrei. Sie erhöhen aber den Steuersatz auf Ihr übriges Einkommen (Progressionsvorbehalt). Deshalb kann am Ende eine Nachzahlung stehen. Wer im Jahr mehr als 410 € Mutterschaftsgeld bekommt, muss laut Familienportal eine Steuererklärung abgeben.

Bekomme ich Mutterschaftsgeld, wenn ich privat versichert bin?

Ja, wenn Sie in einem Arbeitsverhältnis stehen, auch im Minijob. Dann zahlt das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) einmalig höchstens 210 €.

Im Arbeitsverhältnis kommt zusätzlich der Arbeitgeberzuschuss in Frage (§ 20 MuSchG). Auch hier zahlt der Arbeitgeber nur, was über 13 € am Tag hinausgeht. Weil das BAS insgesamt höchstens 210 € zahlt, bleibt in der Summe weniger als das bisherige Netto.

Im Arbeitsverhältnis zahlt je nach Versicherung eine andere Stelle.

  • Selbst Mitglied einer gesetzlichen Kasse. Die Krankenkasse zahlt bis 13 € pro Tag.
  • Privat versichert. Das BAS zahlt einmalig bis 210 €.
  • Familienversichert. Auch hier zahlt das BAS einmalig bis 210 €.

Familienversichert ist, wer über den Partner oder die Eltern mitversichert ist. Von der Kasse gibt es dann kein Mutterschaftsgeld. Laut BAS und Familienportal zahlt das BAS, sofern Sie angestellt sind. Freiwillig gesetzlich versicherte Angestellte bekommen das Mutterschaftsgeld dagegen von ihrer Kasse, denn sie sind selbst Mitglied (BAS, Häufige Fragen).

Selbstständige bekommen kein Mutterschaftsgeld vom BAS. Sind sie freiwillig gesetzlich versichert und haben Anspruch auf Krankengeld, zahlt die Kasse Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes (Familienportal).

Was gehört zum Antrag auf Mutterschaftsgeld?

Der Antrag geht an die Stelle, die für Ihre Versicherung zuständig ist. Dazu gehören vier Dinge.

  1. Die Bescheinigung. Ärztin, Arzt oder Hebamme bescheinigen den mutmaßlichen Entbindungstag.
  2. Der Antrag. Wer selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, stellt ihn dort, sobald die Bescheinigung vorliegt. Privat oder familienversicherte Frauen im Arbeitsverhältnis stellen ihn beim BAS. Das BAS möchte ihn möglichst zu Beginn der Schutzfrist, nimmt ihn aber auch nach der Geburt an.
  3. Die Angaben für den Arbeitgeber. Den Zuschuss beantragen Sie beim Arbeitgeber, nachdem das Mutterschaftsgeld beantragt ist.
  4. Die Geburtsurkunde. Sie wird nach der Geburt nachgereicht.

Das Ausfüllen der Anträge nehmen wir Ihnen ab.

Wann wird Mutterschaftsgeld ausgezahlt?

Bei vielen Kassen kommt das Geld in zwei Raten. Die erste deckt die Zeit vor der Geburt ab. Die zweite folgt, sobald Sie die Geburtsurkunde vorlegen. Das ist Praxis der Kassen, etwa bei AOK und BARMER, keine gesetzliche Vorgabe.

Wo wird es beim Mutterschaftsgeld schwierig?

Den Antrag zu stellen ist leicht. Dass er mit Arbeitgeberzuschuss und Elterngeld zusammenpasst, nicht. An diesen Stellen hakt es.

  • Die richtige Stelle. Ob Sie selbst Mitglied, familienversichert oder privat versichert sind, entscheidet über die zahlende Stelle und über die Höhe. Familienversicherte im Arbeitsverhältnis bekommen einmalig höchstens 210 € vom BAS, Angestellte mit eigener Mitgliedschaft bis zu 13 € am Tag von ihrer Krankenkasse (BAS; Familienportal).
  • Die Elternzeit. Wer in Elternzeit für ein älteres Kind nicht arbeitet, bekommt weder Mutterschaftsgeld vom BAS noch einen Zuschuss vom Arbeitgeber. Bei Teilzeit oder Minijob kommen beide aus diesem Einkommen in Frage. Endet die Elternzeit vor der Schutzfrist, lebt das Arbeitsverhältnis wieder auf (BAS, Häufige Fragen; Familienportal).
  • Eine frühere oder spätere Geburt. Sie verschiebt, wie viele Tage der Schutzfrist vor und wie viele nach der Geburt liegen (§ 3 MuSchG, TK). Das zählt beim Elterngeld, weil nur Leistungen ab der Geburt angerechnet werden (§ 3 BEEG). Kommt das Kind später, zahlen Kasse und Arbeitgeber außerdem für die zusätzlichen Tage vor der Geburt (§ 24i SGB V, § 20 MuSchG).
  • Die Monate beim Elterngeld. Monate, in denen die Mutter Mutterschaftsleistungen für dasselbe Kind bekommt, gelten bei ihr als Monate mit Basiselterngeld (Familienportal). Das muss bei der Aufteilung zwischen Basiselterngeld und ElterngeldPlus eingeplant werden.

Wie wird Mutterschaftsgeld auf das Elterngeld angerechnet?

Viele Paare beschäftigen sich erst nach der Geburt mit dem Elterngeld, wenn ohnehin wenig Zeit bleibt. Dabei hängen beide Leistungen eng zusammen.

Angerechnet werden zwei Leistungen: das Mutterschaftsgeld der Krankenkasse und der Arbeitgeberzuschuss für die Zeit ab der Geburt. Die Anrechnung gilt auf den Tag genau. Für dasselbe Kind wird voll angerechnet. Ist das Elterngeld höher, kommt nur die Differenz dazu. Leistungen für die Wochen vor der Geburt mindern das Elterngeld nicht.

Gibt es während des Elterngeldbezugs Mutterschaftsgeld für ein weiteres Kind, wird es laut Familienportal ebenfalls angerechnet. Bis 300 € im Monat bleibt das Elterngeld aber frei, bei ElterngeldPlus bis 150 €.

Wie lange wird Mutterschaftsgeld gezahlt?

Normalerweise 14 Wochen, dazu kommt der Tag der Entbindung. Das sind die Schutzfristen rund um die Geburt.

  • Sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin beginnt die Schutzfrist.
  • Nach der Geburt dauert sie normalerweise acht Wochen.
  • Zwölf Wochen sind es bei Frühgeburt und Mehrlingsgeburt.
  • Auch bei einer Behinderung des Kindes sind es zwölf. Voraussetzung ist, dass ein Arzt die Behinderung innerhalb von acht Wochen nach der Geburt feststellt und die Mutter die Verlängerung beantragt.

Kommt das Kind früher, werden die fehlenden Tage vor der Geburt hinten angehängt. Kommt es später, verlängert sich die Frist vor der Geburt um diese Tage. Ob nach der Geburt acht oder zwölf Wochen gelten, steht oft erst nach der Geburt fest.