Entlastungsbetrag 2026: Höhe und Abrechnung
Das Wichtigste in Kürze
- Der Entlastungsbetrag beträgt 2026 bis zu 131 € im Monat, also bis zu 1.572 € im Jahr. Er steht in den Pflegegraden 1 bis 5 zu, wenn zu Hause gepflegt wird, und entsteht ohne vorherigen Antrag.
- Erstattet wird gegen Belege, auch Hilfe im Haushalt über einen zugelassenen Pflegedienst oder ein anerkanntes Angebot zur Unterstützung im Alltag. Reste vom Jahresende lassen sich nach heutigem Recht bis Ende Juni des Folgejahres nutzen.
- Nach dem Kabinettsentwurf soll der Entlastungsbetrag zum 1. Januar 2027 in einem neuen Budget, dem Sozialraumbudget, aufgehen und in Pflegegrad 1 entfallen. Bis ein beschlossenes Gesetz in Kraft tritt, gilt das heutige Recht.
Seit dem Frühjahr kommt eine Alltagshelferin zu Ihrem Vater, und auf Ihrem Küchentisch wächst der Stapel mit den Rechnungen. Jemand hat Ihnen vom Entlastungsbetrag 2026 erzählt, bis zu 131 € im Monat. Den Anspruch gibt es ohne vorherigen Antrag. Ob das Geld zurückkommt, hängt an den Belegen und am Anbieter.
Wie hoch ist der Entlastungsbetrag 2026?
Der Entlastungsbetrag beträgt bis zu 131 € im Monat. Anspruch hat, wer in den Pflegegraden 1 bis 5 zu Hause gepflegt wird. Die Regeln sind dieselben, ob Sie den Anspruch für sich selbst nutzen oder für einen Angehörigen.
Der Betrag kommt zusätzlich zu den anderen Leistungen der Pflegeversicherung. Mit dem „Entlastungsbetrag für Alleinerziehende“ aus dem Steuerrecht hat er nichts zu tun.
Muss ich den Entlastungsbetrag beantragen?
Nein. Der Anspruch entsteht ohne vorherigen Antrag, so steht es im Gesetz. Aufwendig wird erst, was danach kommt.
Erstattet wird gegen Belege, nicht automatisch. Sie zahlen also zuerst und beantragen die Erstattung mit den Rechnungen. Das Geld kommt von der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen, bei Beihilfeberechtigten anteilig von der Beihilfestelle. Oft bleibt der Entlastungsbetrag ungenutzt, weil sich niemand um die Abrechnung kümmert.
Wofür kann ich den Entlastungsbetrag einsetzen?
Der Betrag ist zweckgebunden. Erstattet werden Kosten für vier Arten von Leistungen:
- Tages- oder Nachtpflege, also die Betreuung in einer Einrichtung
- Kurzzeitpflege, also ein vorübergehender Aufenthalt in einer Pflegeeinrichtung
- ambulante Pflegedienste, in den Pflegegraden 2 bis 5 aber nicht für die Selbstversorgung wie Waschen und Anziehen
- Angebote zur Unterstützung im Alltag mit Anerkennung nach Landesrecht
Gilt der Entlastungsbetrag auch in Pflegegrad 1?
Ja. In Pflegegrad 1 darf der Betrag auch für die Körperpflege durch einen Pflegedienst genutzt werden, etwa beim Duschen oder Baden. Ab Pflegegrad 2 läuft diese Hilfe über die Pflegesachleistung, also über das Geld für den ambulanten Pflegedienst. Nach dem Gesetzentwurf zur Pflegereform soll der Anspruch in Pflegegrad 1 zum 1. Januar 2027 entfallen.
Kann ich eine Haushaltshilfe über den Entlastungsbetrag bezahlen?
Ja, auf zwei Wegen. Ein zugelassener ambulanter Pflegedienst kann Hilfen bei der Haushaltsführung übernehmen. Der zweite Weg führt über ein Angebot zur Unterstützung im Alltag, das nach Landesrecht anerkannt ist.
Nach dem Gesetz zählen dazu Angebote zur Entlastung im Alltag, insbesondere bei der Haushaltsführung. Ausdrücklich genannt werden Serviceangebote für haushaltsnahe Dienstleistungen. Ohne Anerkennung erstattet die Pflegekasse bei diesen Angeboten nichts. Am besten klären Sie das vor dem ersten Einsatz und nicht erst bei der Rechnung.
Verfällt der Entlastungsbetrag, und kann ich ihn ansparen?
Nicht genutzte Beträge verfallen, aber nicht sofort. Was Sie in einem Monat nicht nutzen, bleibt für die folgenden Monate erhalten. Bleibt am Jahresende etwas übrig, lässt sich der Rest nach dem Gesetz in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen. AOK und Verbraucherzentrale nennen dafür Ende Juni des Folgejahres als Grenze.
Nach Ende Juni verfällt der Rest, so der Pflegewegweiser NRW. Ein längeres Ansparen sieht das Gesetz nicht vor.
Wo wird es bei der Abrechnung des Entlastungsbetrags schwer?
Vier Stellen machen die Abrechnung aufwendig.
- Die Anerkennung des Angebots. Die Länder regeln Verfahren und Zuständigkeit selbst, deshalb sieht es nicht überall gleich aus. Die Begründung des Gesetzentwurfs nennt als Ziel, die Anerkennung künftig bundeseinheitlicher zu machen.
- Der Beleg. Auf der Rechnung muss erkennbar sein, zu welcher der vier Leistungsarten die Kosten gehören. Antrag und Belege müssen außerdem zeigen, wofür die Kosten angefallen sind und welcher Betrag erstattet werden soll. Die Anforderungen unterscheiden sich laut Verbraucherzentrale NRW je nach Pflegekasse.
- Der Stichtag. Ende Juni ist die Grenze für Reste aus dem Vorjahr. Der Pflegewegweiser NRW nennt eine überschrittene Frist als Ablehnungsgrund. Ob dabei die Leistung selbst oder die Einreichung der Rechnung zählt, sagen die Quellen nicht einheitlich.
- Der Überblick über die Belege. Rechnungen lassen sich laut AOK über das Jahr sammeln und gebündelt einreichen. Dann muss jeder Beleg über Monate auffindbar bleiben.
Was ist bei einer Abtretung zu bedenken?
Manche Anbieter rechnen direkt mit der Pflegekasse ab. Dafür ist eine Abtretungserklärung nötig, mit der Sie Ihren Erstattungsanspruch an den Anbieter weitergeben. Laut AOK genügt ein formloses Schreiben.
Die Verbraucherzentrale weist darauf hin, dass eine Abtretung Kontrolle und Flexibilität einschränkt. Sie nennt als Folge, dass sich der Betrag dann nicht mehr frei oder für einen anderen Anbieter einsetzen lässt. Nach ihren Angaben lässt sich eine Abtretung jederzeit widerrufen, am besten schriftlich. Zudem berichtet sie von Beschwerden darüber, dass Entlastungsbetrag und gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege plötzlich leer sind.
Wie dieser Jahresbetrag funktioniert, erklärt der Beitrag Verhinderungspflege beantragen: Das gilt 2026.
Das alles neben der Pflege zu erledigen, ist viel Verwaltung.
Was heißt das jetzt für Sie?
2026 bleibt es bei bis zu 131 € im Monat.
Am 30. September 2026 hat das Kabinett den Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes beschlossen. Der Bundestag soll ihn am 5. November 2026 erstmals beraten, auch dem Bundesrat liegt er vor. Als Gesetz beschlossen ist noch nichts. Bis eine Neuregelung in Kraft tritt, gilt das heutige Recht.
Gibt es den Entlastungsbetrag 2027 noch?
Nach dem Entwurf soll ein neues Budget, das Sozialraumbudget, den Entlastungsbetrag zum 1. Januar 2027 ersetzen. Geplant ist Folgendes:
- bis zu 175 € im Monat, für Pflegebedürftige unter 25 Jahren bis zu 300 €
- nur in den Pflegegraden 2 bis 5, in Pflegegrad 1 soll der Anspruch entfallen
- nur für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag, nicht mehr für Pflegedienste oder Tagespflege
- kein Ansparen mehr, weil es laut Begründung nicht weiter erforderlich sei
Unverändert bleiben soll, dass der Anspruch ohne vorherigen Antrag entsteht und gegen Belege erstattet wird. Gestrichen werden soll die Pflicht, die Leistungsart auf dem Beleg anzugeben. Eine Abtretung soll erst wirksam werden, wenn die pflegebedürftige Person sie der Pflegekasse anzeigt.
Was mit Resten aus 2026 geschieht, regelt der Gesetzentwurf nicht ausdrücklich. Ob dafür dann weiter Ende Juni 2027 als Grenze gilt, ist offen.
Wer 2026 Leistungen über den Entlastungsbetrag abrechnet, hebt die Belege am besten vollständig auf. Alles Weitere zur Reform erklärt der Beitrag Pflegereform 2027: Was sich ändern soll.



