Pflegereform 2027: Was sich ändern soll
Das Wichtigste in Kürze
- Bisher gibt es zur Pflegereform 2027 nur einen Kabinettsentwurf vom 30. September 2026, über den Bundestag und Bundesrat noch nicht beraten haben. Bis ein beschlossenes Gesetz in Kraft tritt, gilt das heutige Recht.
- Bei Anträgen ab dem 1. Januar 2027 sollen für die Pflegegrade 1 bis 3 mehr Punkte nötig sein. Ein bestehender Pflegegrad soll durch die neuen Grenzen nicht verloren gehen.
- Laut Kabinettsentwurf soll das Recht am Tag der Antragstellung zählen. Wer schon heute Unterstützung braucht, hat deshalb einen guten Grund, den Antrag noch 2026 zu stellen.
Ihre Mutter hat in den Nachrichten gehört, dass es mit der Pflegereform 2027 schwerer werden soll, einen Pflegegrad zu bekommen. Jetzt möchte sie von Ihnen wissen, ob sie etwas tun muss. Noch gilt das heutige Recht, denn es gibt erst einen Gesetzentwurf. Wer schon jetzt Hilfe braucht, hat trotzdem einen guten Grund, nicht bis zum Jahreswechsel zu warten.
Ist die Pflegereform 2027 schon beschlossen?
Nein. Am 30. September 2026 hat das Bundeskabinett den Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG) verabschiedet. Wann Bundestag und Bundesrat darüber beraten, steht noch nicht fest.
Bis ein beschlossenes Gesetz in Kraft tritt, gilt das heutige Recht. Im Parlament können sich Beträge und Regeln noch ändern.
Wird es schwerer, einen Pflegegrad zu bekommen?
Wenn die Reform so kommt, ja. Bei Anträgen ab dem 1. Januar 2027 sollen für die Pflegegrade 1 bis 3 mehr Punkte nötig sein.
Die Begutachtung misst in Punkten, wie selbstständig jemand den Alltag bewältigt. Für Pflegegrad 2 wären zum Beispiel 30 statt heute 27 Punkte nötig. Auch die Grenzen für Pflegegrad 1 und 3 würden steigen.
Zusätzlich soll sich ändern, wie Einschränkungen in den Bereichen Mobilität, Selbstversorgung und Gestaltung des Alltags in Punkte umgerechnet werden. Für dieselbe Punktzahl bräuchte es dort teils mehr Einschränkungen als heute.
Laut einer in der Gesetzesbegründung zitierten Berechnung würden bei der ersten Begutachtung etwa 22 Prozent weniger Pflegegrade anerkannt. Die neuen Grenzen allein würden knapp 12 Prozent ausmachen. Auch Höherstufungen wären betroffen.
Verliert man durch die Reform seinen Pflegegrad?
Wegen der neuen Grenzen allein soll das nicht passieren. Für bestehende Pflegegrade ist ein Bestandsschutz vorgesehen. Wird jemand wieder selbstständiger, bleibt eine Herabstufung möglich.
Was gilt bei einer Höherstufung?
Der geplante Bestandsschutz würde den bisherigen Pflegegrad sichern, nicht den Schritt in den nächsthöheren. Ob der Stichtag auch für einen Antrag auf Höherstufung aus 2026 gelten soll, regelt der Gesetzentwurf nicht ausdrücklich.
Auch eine Höherstufung setzt eine neue Begutachtung voraus. Sinnvoll ist sie vor allem, wenn sich der Alltag spürbar verändert hat.
Worauf kommt es bei der Begutachtung an?
Den Antrag zu stellen ist leicht. Den richtigen Pflegegrad zu bekommen nicht. Mit den geplanten höheren Punktgrenzen würde jeder Punkt noch mehr zählen.
Der Gutachter sieht nur einen kurzen Ausschnitt des Alltags. Leicht fehlt dann, was an schlechten Tagen nicht klappt, welche Hilfe längst selbstverständlich ist oder was nachts passiert. In den Familien, die wir begleiten, sehen wir häufig, dass die Vorbereitung auf die Begutachtung unterschätzt wird.
Was soll sich bei Pflegegeld und Entlastungsbetrag ändern?
Das Pflegegeld soll steigen. Dafür würden einige heutige Zusatzleistungen wegfallen.
Pflegegeld pro Monat
| Pflegegrad | heute | geplant |
|---|---|---|
| 2 | 347 € | 380 € |
| 3 | 599 € | 630 € |
| 4 | 800 € | 890 € |
| 5 | 990 € | 1.080 € |
Auch die Pflegesachleistung für einen ambulanten Pflegedienst würde steigen.
Pflegesachleistung pro Monat, Höchstbetrag
| Pflegegrad | heute | geplant |
|---|---|---|
| 2 | 796 € | 890 € |
| 3 | 1.497 € | 1.590 € |
| 4 | 1.859 € | 2.090 € |
| 5 | 2.299 € | 2.530 € |
Das soll wegfallen
- Die Verhinderungspflege als eigene Leistung, also die Vertretung bei Urlaub oder Krankheit der pflegenden Person.
- Der gemeinsame Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege von heute bis zu 3.539 €.
- Die Pauschale für Verbrauchsmaterial wie Handschuhe oder Bettschutz, heute bis zu 42 € im Monat.
- Der Entlastungsbetrag von heute bis zu 131 € im Monat für Hilfe im Alltag.
Das soll neu kommen
- Ein Überbrückungsbudget von bis zu 2.285 € im Jahr für Notfälle und Kurzzeitpflege. Kurzzeitpflege, also ein vorübergehender Aufenthalt in einer Pflegeeinrichtung, wäre höchstens acht Wochen im Jahr möglich. Einen eigenen Pflege-Notdienst für zu Hause soll es erst ab 2028 geben. Im Jahr 2027 könnte das Überbrückungsbudget in Notfällen übergangsweise für zugelassene ambulante Pflege- oder Betreuungsdienste genutzt werden.
- Ein Sozialraumbudget in den Pflegegraden 2 bis 5 von bis zu 175 € im Monat, für Pflegebedürftige unter 25 Jahren bis zu 300 €. Es würde den Entlastungsbetrag ersetzen, wäre aber nur für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag gedacht. Für Pflegedienst oder Tagespflege ließe es sich nicht einsetzen und auch nicht ansparen.
Eine Vertretung wäre dann aus Pflegegeld, Sachleistung oder Sozialraumbudget zu bezahlen. Die Tages- und Nachtpflege bliebe als eigene Leistung erhalten.
Ob eine Familie unter dem Strich mehr oder weniger bekommt, hängt davon ab, was sie bisher genutzt hat. In Pflegegrad 2 stiege das Pflegegeld zum Beispiel um 33 € im Monat. Wer heute die volle Pauschale von 42 € für Verbrauchsmaterial nutzt, müsste das Material dann aus dem Pflegegeld bezahlen. Das Plus würde dafür nicht ganz reichen.
Laut Gesetzesbegründung soll für diese Leistungen insgesamt gleich viel Geld fließen wie bisher, nur anders verteilt. Die nach heutigem Recht für 2028 vorgesehene Erhöhung aller Beträge soll ausfallen. Ab 2029 sollen sie jährlich steigen.
Was ist außerdem geplant?
Änderungen sind auch für Pflegegrad 1 und pflegende Angehörige geplant. Im Heim und beim Elternunterhalt soll sich wenig ändern.
Was passiert mit Pflegegrad 1?
Pflegegrad 1 soll es weiter geben, aber ohne den Entlastungsbetrag von bis zu 131 € im Monat. Auch die Pauschale für Verbrauchsmaterial soll in diesem Grad entfallen. Da es in Pflegegrad 1 kein Pflegegeld gibt, stünde dafür kein Ersatz bereit.
Als Ausgleich nennt die Bundesregierung eine neue fachliche Pflegebegleitung, allerdings erst ab 2029. Bis dahin sind zusätzliche Beratungsbesuche nach der ersten Einstufung vorgesehen.
Für Menschen, die schon heute mit Pflegegrad 1 zu Hause leben, sieht der Gesetzentwurf keinen Bestandsschutz beim Entlastungsbetrag vor. Einen solchen Schutz sieht er nur für Heimbewohner mit Pflegegrad 1 vor, die 2026 einen Zuschuss von 131 € bekommen.
Was soll sich für pflegende Angehörige ändern?
Die Rentenbeiträge, die die Pflegekasse für pflegende Angehörige zahlt, sollen nicht sinken. Die Kürzung aus dem ersten Entwurf des Ministeriums vom Juni 2026 ist nicht mehr vorgesehen.
Neu wäre eine Grenze für Pflegende, die schon eine Altersrente beziehen und das reguläre Rentenalter erreicht haben. Manche von ihnen bekommen heute über eine sogenannte Teilrente weiter Rentenbeiträge von der Pflegekasse. Das soll ab 2027 enden. Wer nach Erreichen des regulären Rentenalters eine volle Altersrente bezieht, bekommt solche Beiträge schon heute nicht.
Was gilt im Pflegeheim und beim Elternunterhalt?
Die Zuschläge der Pflegekasse für Heimbewohner sollen bleiben. Sie senken den Eigenanteil an den reinen Pflegekosten. Für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten gelten sie nicht. Ein Deckel für die Eigenanteile ist nicht vorgesehen.
Am Elternunterhalt soll sich nichts ändern. Das Sozialamt zieht Kinder weiterhin erst ab einem Jahreseinkommen von mehr als 100.000 € heran.
Sollten Sie den Pflegegrad noch 2026 beantragen?
Wer schon heute Unterstützung braucht, für den ist ein Antrag in diesem Jahr sinnvoll. Das gilt, ob Sie den Antrag für sich selbst stellen oder für einen Angehörigen. Wer keine Hilfe braucht, muss nichts tun. Einen bestehenden Pflegegrad müssen Sie nicht neu beantragen.
- Den Antrag nicht aufschieben, wenn Hilfe nötig ist. Der Sozialverband VdK hat im August 2026 empfohlen, dass ein Erstantrag bis zum 31. Dezember 2026 bei der Pflegekasse eingeht. Laut t-online rät der Ersatzkassenverband vdek, den Antrag nicht von der Sorge vor der Gesetzesänderung abhängig zu machen.
- Mit Wartezeit rechnen. Geplant ist, die Frist von 25 Arbeitstagen für die Entscheidung der Pflegekasse vom 1. Januar bis 30. April 2027 auszusetzen. Ausgenommen wären besonders dringliche Fälle.
- Leistungen aus 2026 im Blick behalten. Der Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege gilt pro Kalenderjahr und soll 2027 wegfallen. Eine ohnehin geplante Vertretung oder Kurzzeitpflege schieben Sie deshalb besser nicht ins nächste Jahr. Was mit nicht genutztem Entlastungsbetrag aus 2026 geschieht, regelt der Gesetzentwurf nicht ausdrücklich. Heute kann man solche Reste ins nächste Halbjahr mitnehmen.



