Pflege

Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: Pläne für 2027

Redaktion BürokratieKompass · Stand 2. November 2026 · 5 Min. Lesezeit

Das Wichtigste in Kürze

  • Wer mindestens Pflegegrad 1 hat und zu Hause gepflegt wird, kann Pflegehilfsmittel zum Verbrauch wie Einmalhandschuhe beantragen. Die Pflegekasse übernimmt dafür heute bis zu 42 € im Monat.
  • Nach dem Gesetzentwurf zur Pflegereform soll diese eigene Leistung zum 1. Januar 2027 wegfallen. Wer ab Pflegegrad 2 Pflegegeld bezieht, soll die Produkte dann aus einem höheren Pflegegeld bezahlen.
  • Für Pflegegrad 1 nennt der Entwurf keinen Ersatz. Bis ein beschlossenes Gesetz in Kraft tritt, gelten die 42 € im Monat weiter.

Seit dem Frühjahr bekommt Ihr Vater jeden Monat ein Paket mit Einmalhandschuhen und Bettschutzeinlagen, bezahlt von der Pflegekasse. Jetzt hat er gelesen, dass es diese Pflegebox nach der Reform als eigene Leistung nicht mehr geben soll. Die Leistung dahinter heißt Pflegehilfsmittel zum Verbrauch. Noch gilt das heutige Recht, und an den Plänen ist manches offen.

Welche Pflegehilfsmittel zum Verbrauch zahlt die Pflegekasse?

Die Pflegekasse zahlt Produkte, die nach dem Gebrauch aufgebraucht sind oder weggeworfen werden, heute bis zu 42 € im Monat. Im Alltag heißt das oft Pflegebox, ein Paket mit solchen Produkten, das ein Anbieter regelmäßig liefert. Die Verbraucherzentrale nennt unter anderem:

  • Einmalhandschuhe
  • Einmal-Bettschutzeinlagen
  • Fingerlinge
  • Mundschutz
  • Schutzschürzen
  • Hände- und Flächendesinfektion
  • Einmalschutzlätzchen

Die Liste ist nicht die amtliche Produktliste des GKV-Spitzenverbands. Ob die Kasse ein bestimmtes Produkt erstattet, richtet sich nach dieser amtlichen Liste. Anders als Rollstuhl oder Pflegebett, die Sie dauerhaft nutzen, müssen diese Produkte immer wieder nachgekauft werden.

Wer hat Anspruch?

Pflegebedürftige ab Pflegegrad 1, die zu Hause gepflegt werden. Als zu Hause gelten laut Verbraucherzentrale auch Wohngruppen und betreutes Wohnen. Im Pflegeheim und im Krankenhaus besteht der Anspruch nicht.

Ob Sie die Pflegebox für sich selbst beantragen oder für einen Angehörigen, ändert daran nichts. Entscheidend ist der Pflegegrad der versorgten Person.

Die Grenze von 42 € steht im Gesetz zur Pflegeversicherung, dem Sozialgesetzbuch XI (§ 40 Absatz 2). Laut GKV-Spitzenverband gilt sie seit dem 1. Januar 2025. Was darüber hinausgeht, zahlen Sie selbst.

Soll die Pflegebox ab 2027 wegfallen?

Ja, so sieht es der Gesetzentwurf der Bundesregierung für die Leistung von bis zu 42 € im Monat vor. Beschlossen ist das noch nicht. Einen Überblick über alle geplanten Änderungen gibt der Beitrag zur Pflegereform 2027.

Das Bundeskabinett hat den Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes am 30. September 2026 verabschiedet. Der Bundestag soll ihn ab dem 5. November beraten.

Die Pläne sehen vor, § 40 Absatz 2 zum 1. Januar 2027 zu streichen. Verbrauchsprodukte sollen dann ausdrücklich nicht mehr zum Anspruch auf Pflegehilfsmittel gehören. Eine Übergangsregel für die 42 € enthält der Gesetzentwurf nicht.

Wer soll die Produkte dann bezahlen?

Pflegegeld bekommt ab Pflegegrad 2, wer die Pflege zu Hause selbst organisiert, etwa durch Angehörige. Es soll höher ausfallen. Der Gesetzentwurf spricht dann von einem Pflegegeld im Umfang eines Entlastungsbudgets, kurz Entlastungsbudget.

Laut der Begründung, dem erläuternden Teil des Gesetzentwurfs, sollen aus dem Entlastungsbudget auch die Verbrauchsprodukte bezahlt werden. Die Produkte seien im Handel leicht zu bekommen, heißt es dort. Einen eigenen Antrag dafür soll es nicht mehr geben.

Heute gibt es Pflegegeld und die bis zu 42 € getrennt. Geplant ist ein gemeinsames Entlastungsbudget, aus dem mehrere bisherige Leistungen bezahlt werden sollen:

Pflegegrad heute geplant
2 347 € + bis zu 42 € 380 €
3 599 € + bis zu 42 € 630 €
4 800 € + bis zu 42 € 890 €
5 990 € + bis zu 42 € 1.080 €

Nach der Begründung soll sich aus dem Entlastungsbudget auch eine Vertretung bezahlen lassen, etwa im Urlaub der pflegenden Person. Dafür gibt es heute eine eigene Leistung, die Verhinderungspflege (§ 39). Ein reiner Vergleich der Beträge greift deshalb zu kurz. Was unter dem Strich bleibt, hängt davon ab, welche Leistungen eine Familie bisher nutzt.

Was ist bei einem Pflegedienst geplant?

Wer ab Pflegegrad 2 einen ambulanten Pflegedienst nutzt, bekommt dafür Sachleistungen. Die Pflegekasse bezahlt dessen Einsätze bis zu einem Höchstbetrag im Monat. Sachleistungen lassen sich mit einem Teil des Pflegegelds kombinieren (§ 38), und das soll so bleiben. Auch der Betrag für Sachleistungen soll steigen, als sogenanntes Sachleistungsbudget.

Die bisherigen Ausgaben für Verbrauchsprodukte sollen laut Begründung in beide Budgets einfließen. Wie Menschen, die nur Sachleistungen beziehen, die Produkte künftig bezahlen sollen, regelt der Gesetzentwurf nicht ausdrücklich. Der geplante Text zum Sachleistungsbudget nennt sie nicht.

Was ist für Pflegegrad 1 geplant?

In Pflegegrad 1 gibt es heute weder Pflegegeld noch Sachleistungen. Auch das Entlastungsbudget und das Sachleistungsbudget sind erst ab Pflegegrad 2 geplant. Auch der Entlastungsbetrag soll in Pflegegrad 1 wegfallen. Das sind heute bis zu 131 € im Monat, etwa für anerkannte Hilfen im Alltag.

Einen Ersatz für die Pflegehilfsmittel zum Verbrauch nennen die Pläne für Pflegegrad 1 nicht. Über den Pflegegrad entscheidet, wie stark Selbstständigkeit und Fähigkeiten eingeschränkt sind. Hat sich der Hilfebedarf verändert, erklärt der Beitrag zur Höherstufung des Pflegegrads, wie dieser Antrag abläuft.

Wie beantrage ich die Pflegebox?

Den Antrag richten Sie an die Pflegekasse der pflegebedürftigen Person. Ein ärztliches Rezept braucht es dafür laut Verbraucherzentrale nicht. Für die Versorgung gibt es zwei Wege:

  1. Selbstkauf. Sie kaufen die Produkte selbst, etwa in der Drogerie, und reichen die Belege bei der Pflegekasse ein.
  2. Vertragspartner. Ein Anbieter, der mit der Kasse einen Vertrag hat, liefert und rechnet direkt mit ihr ab. Das können Apotheken oder Sanitätshäuser sein.

Wer selbst kauft, wählt frei aus, muss aber Belege sammeln und einreichen. Beim Vertragspartner entfällt das. Dafür sind Sie an dessen Angebot gebunden.

Laut Verbraucherzentrale genehmigt die Pflegekasse gleich für einen längeren Zeitraum. Ein neuer Antrag jeden Monat ist nicht nötig.

Wo wird es bei der Pflegebox schwer?

Den Antrag zu stellen ist leicht. Die Versorgung so zu organisieren, dass sie zum Alltag passt und nichts verloren geht, ist es nicht.

Die Verbraucherzentrale weist auf zwei Stolpersteine hin:

  • Kontakt durch Anbieter. Seit dem 1. Juli 2024 gelten für fast alle Anbieter neue Verträge mit den Pflegekassen. Danach muss der erste Schritt von der versicherten Person ausgehen. Ruft ein Anbieter ungefragt an und wollen Sie nichts bestellen, rät die Verbraucherzentrale, nichts zu unterschreiben und keine Daten herauszugeben.
  • Standardboxen. Fertig zusammengestellte Standardboxen sind nach diesen Verträgen nicht mehr zulässig. Die Produkte sollen nach Bedarf zusammengestellt werden.

Dazu kommen die Unterlagen. Oft scheitert ein Antrag nicht am Anspruch, sondern an fehlenden oder unvollständigen Unterlagen.

Jemand muss im Blick behalten, was verbraucht ist und was noch fehlt. Beim Selbstkauf muss außerdem festgehalten werden, welche Monate schon abgerechnet sind. Kommt die Reform so, stellt sich zum Jahreswechsel die Frage, wie es mit einer laufenden Lieferung weitergeht.

Was heißt das jetzt für Sie?

Nach den Plänen der Bundesregierung soll sich bis Ende 2026 nichts ändern. Für Ihren Vater bleibt es bis dahin bei der Pflegebox wie bisher. Wer Anspruch hat, kann die Leistung beantragen, solange das heutige Recht gilt.

Ob die Reform so kommt, entscheidet der Bundestag. Danach befasst sich noch der Bundesrat damit. Die Angaben zur Reform geben den Stand vom 2. November 2026 wieder.